Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften
Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten hat das (EFG 2005, 1350) eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die Rechtsgrundsätze des Urteils – unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles – in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden. Danach gilt Folgendes:
1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erzielt eine Personengesellschaft nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle ihre Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Dabei müssen alle Gesellschafter in ihrem Bereich leitend und eigenverantwortlich tätig sein ( BStBl 2001 II S. 241).
Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung.
2. Gewinnverteilung
In der Praxis werden verschiedene Gewinnverteilungssysteme verwendet: Nach Köpfen, nach Leistung, nach K...