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BFH Urteil v. - X R 35/06

Gesetze: EStG § 7g; EStG § 16; EStG § 34

Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

Leitsatz

Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann nicht mehr gebildet werden, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden konnte oder wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte. Der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage erhöht grundsätzlich den (begünstigten) Betriebsveräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1862 Nr. 10
EStB 2007 S. 369 Nr. 10
EStB 2007 S. 369 Nr. 10
HFR 2007 S. 1187 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2008 S. 72
NAAAC-53196

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