Leitsatz
1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug —sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug— einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 315
BB 2007 S. 1941 Nr. 36
BFH/NV 2007 S. 2035 Nr. 10
BStBl II 2009 S. 315 Nr. 9
DB 2007 S. 2125 Nr. 39
DStR 2007 S. 1524 Nr. 35
DStRE 2007 S. 1214 Nr. 18
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GStB 2007 S. 42 Nr. 11
HFR 2007 S. 1234 Nr. 12
KÖSDI 2007 S. 15736 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2007 S. 3014
StB 2007 S. 365 Nr. 10
StBW 2007 S. 7 Nr. 18
StBW 2007 S. 8 Nr. 18
StC 2007 S. 14 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2007 S. 675
UR 2007 S. 693 Nr. 18
UStB 2007 S. 276 Nr. 10
UVR 2007 S. 290 Nr. 10
WPg 2007 S. 759 Nr. 17
XAAAC-53197