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Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Dienst- und Mietwohnungen an Geistliche und andere Bedienstete von Kirchengemeinden
Der zur steuerlichen Bewertung der Dienstwohnungen von Geistlichen klargestellt, dass für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. R 31 Abs. 6 LStR der ortsübliche Mietwert der jeweiligen Wohnung zugrunde zu legen ist. Dabei ist als ortsüblicher Mietwert die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Etwaige örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Abschlag vom Mietwert kommt in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Pflichten besteht, sofern diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Wohnflächenberechnung Berücksichtigung fanden. Abschläge für berufsbedingte Beeinträchtigungen dürfen nicht vorgenommen werden.
Zur Gleichbehandlung der Geistlichen und Bediensteten aller Kirchengemeinden in NRW sowie zur Vereinfachung bei der Ermittlung de...