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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2007 I S. 549

Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG

Bezug: BStBl 2016 I S. 282

1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG – Überblick

Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn

  • sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);

  • in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG)

  • oder

  • in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung(-übertragung) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG).

2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG – Ausnahmen

Einer gesonderten Feststellung bedarf es – vorbehaltlich Tz. 10 – nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf-)Preise zugeordnet werden.

Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.

3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG –...

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