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FG München  v. - 7 K 2045/05 EFG 2007 S. 1633 Nr. 20

Gesetze: KStG 1999 § 47 Abs. 1, KStG 1999 § 28 Abs. 2, KStG 2002 § 37 Abs. 1, KStG 2002 § 37 Abs. 2, KStG 2002 § 36 Abs. 1, KStG 2002 § 34 Abs. 2

Die Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens bedarf keiner vorherigen gesonderten Feststellung

Leitsatz

§ 37 Abs. 2 KStG n.F. enthält keine Regelung, wonach ein Körperschaftsteuerguthaben nur genutzt werden darf, wenn es zuvor gesondert festgestellt wurde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 98 Nr. 2
EFG 2007 S. 1633 Nr. 20
TAAAC-53476

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