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BGH Beschluss v. - IX ZB 36/07

Gesetze: InsO § 17

Leitsatz

a) Eine Forderung ist in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.

b) Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 2019 Nr. 45
SJ 2008 S. 43 Nr. 3
WM 2007 S. 1796 Nr. 38
ZIP 2007 S. 1666 Nr. 35
SAAAC-53608

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