a) Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam
vertreten worden ist, verstößt mit seinem Nichtigkeitseinwand nicht
schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgläubiger aus einem
Gesellschaftsdarlehen persönlich haftet.
b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der
zwischen Fonds-GbR und Bank geschlossene Darlehensvertrag die Abgabe
vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der
Gesellschafter in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen
vorsieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden
Gesellschafterbeschluss
beruht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2835 Nr. 51 NJW-RR 2008 S. 66 Nr. 1 WM 2007 S. 1648 Nr. 35 ZIP 2007 S. 1650 Nr. 35 LAAAC-53632