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BGH Urteil v. - XI ZR 287/05

Gesetze: BGB § 242 Cd

Leitsatz

a) Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten worden ist, verstößt mit seinem Nichtigkeitseinwand nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgläubiger aus einem Gesellschaftsdarlehen persönlich haftet.

b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der zwischen Fonds-GbR und Bank geschlossene Darlehensvertrag die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der Gesellschafter in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen vorsieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2835 Nr. 51
NJW-RR 2008 S. 66 Nr. 1
WM 2007 S. 1648 Nr. 35
ZIP 2007 S. 1650 Nr. 35
LAAAC-53632

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