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Teilwertabschreibungen auf den Grund und Boden
1. Allgemeines
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG für den Grund und Boden anstelle der Anschaffungskosten den Teilwert anzusetzen, sofern dieser auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Obergrenze des Teilwerts bildet der Wiederbeschaffungspreis, zu dem auch die Anschaffungsnebenkosten gehören. Die Untergrenze des Teilwerts ist der Einzelveräußerungspreis d.h. der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Grundstück am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hatte.
Bei dem Bilanzposten „Grund und Boden” bilden die einzelnen im Grundbuch eingetragenen und mit einer Flurstücksnummer versehenen Grundstücke selbstständige Wirtschaftsgüter, da jedes für sich Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (vgl. BStBl 1972 II S. 13). Damit kann sich eine Teilwertabschreibung auch auf einzelne Parzellen beziehen. Eine Ausnahme gilt d...BStBl 1979 II S. 259