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OFD Frankfurt am Main - S 2230 A - 38 - St 210

Entnahme von Grundstücken aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
eindeutige Entnahmehandlung

Ein Grundstück wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen in den privaten Bereich übergeht. Die Entnahme eines Grundstücks erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Ein Grundstück, das zur Zeit der Aufnahme zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden ist, bleibt daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis es durch eine eindeutige, unmissverständliche (ausdrückliche oder schlüssige) Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen übergeht ( BStBl 1993 II S. 391). Bei buchführenden Landwirten ist dies im Allgemeinen eine Buchung. Bei nicht buchführenden Landwirten kann die Entnahmehandlung in einer jeden Zweifel ausschließenden, schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt liegen. Eine solche Erklärung ist jedoch unwirksam, wenn der Land- und Forstwirt das Grundstuck weiter bewirtschaftet.

Keine eindeutige Entnahmehandlung ist:

  • ein Vermerk oder eine Streichung in dem nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu führenden Vermögensverzeichnis,

  • der Gebäudeabriss, wenn die betriebliche Nutzung der Freifläche weiterhin möglich ist ( BStBl 1993 II S. 391),

  • die Nichtaufnahme des Grundstücks in ...

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