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Ertragsteuerliche Auswirkungen der Veräußerung von Grundstücken nach der Entnahme aus oder der Einlage in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen
(BStBl
2000 I S. 1383)
Hinweis: die angegebenen
Randziffern beziehen sich auf das ESt-Kartei
§ 23 Karte 6
1. Allgemeines
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre (bei Veräußerungen ab Veranlagungszeiträumen 1999) beträgt, private Veräußerungsgeschäfte, die der Besteuerung zu unterwerfen sind.
2. Privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG nach einer Entnahme von Grund und Boden
Wird zuvor aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommener Grund und Boden veräußert ist stets zu prüfen, ob durch den Veräußerungsvorgang ein steuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden ist Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Enmahmevorgang ein die Zehnjahresfrist in Gang setzendes Ereignis ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Entnahmewert nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Rz. 33). Auch wenn der Grund und Boden während der Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen pauschal nach § 55 EStG bewertet worden ist kann dieser Wert nicht als maßgeblicher Entnahmewert für die Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft angesetzt werden. Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der seinerzeit für...