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OFD Frankfurt am Main - S 2231 A - 20 - St 210

Fortführung der Nutzungswertbesteuerung bei denkmalgeschützten Wohnungen in der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 4 EStG

1. Zuordnung zum Betriebsvermögen

§ 13 Abs. 4 EStG ersetzt ab dem ohne zeitliche Beschränkung die Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F., für die über den hinaus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordneten Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere Wohnungen in Burgen, Schlössern oder Herrenhäusern, die nach landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmaler sind und vom Betriebsleiter oder Altenteiler bewohnt werden. Nicht ausreichend ist regelmäßig, dass nur einzelne Gebäudeteile ein Baudenkmal darstellen.

Die Zuordnung einer Wohnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt voraus, dass die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe und Ausgestaltung des Wohngebäudes nicht überschritten ist, § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Bei Wohnungen in Schlössern, Burgen und Herrenhäusern gilt die widerlegbare Vermutung, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Nach der Rechtsprechung ist bei einem Betrieb mit einer 100–150 ha umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche allenfalls eine Wohnfläche von 300–400 qm angemessen ( BStBl 2004 II S. 945). Bei größeren Wohnungen ist der Funktionszusammenhang mit dem Betri...

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