Beiträge an ein Versorgungswerk (hier: Gemeinsame Ausgleichskasse der Seelotsen)
Leitsatz
Beiträge eines selbständig Tätigen, die der eigenen Versorgung zugute kommen, sind nicht als Betriebsausgaben, sondern nur im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. In den Jahren 2002 und 2003 geleistete Beiträge eines selbständig Tätigen an eine berufsständische Versorgungskasse stellen keine nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG dar. Durch das Alterseinkünftegesetz ist insoweit keine Änderung eingetreten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 1473 Nr. 8 BFH/NV 2007 S. 1859 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 9 NAAAC-53679