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BFH Urteil v. - VI R 47/02

Gesetze: EStG § 19, EStG § 11, EStG § 8, EStG § 38, EStG § 41a, EStG § 42d

Beiträge des Arbeitgebers an rechtlich selbständigen Pensionsfonds sind laufend zufließender Arbeitslohn

Leitsatz

Beiträge an einen rechtlich selbständigen Pensionsfonds, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter leistet, unterliegen als laufend zufließender Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, wenn die Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds erlangen. Der Annahme eines Lohnzuflusses steht nicht entgegen, wenn ein unverfallbarer Leistungsanspruch der Arbeitnehmer erst nach einer bestimmten Dienstzeit entsteht, der Anspruch weder abtretbar noch verpfändbar ist, die Höhe der späteren Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Abführung der Beiträge an den Pensionsfonds wirtschaftlich nicht feststeht und der Pensionsfonds anders als eine Pensionskasse gegenüber den Arbeitnehmern keine zusätzliche Versicherungsleistung hinsichtlich der Höhe der späteren Pensionsleistungen übernimmt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1876 Nr. 10
DStRE 2007 S. 1357 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1357 Nr. 21
DStZ 2008 S. 122 Nr. 5
EStB 2007 S. 369 Nr. 10
EStB 2007 S. 369 Nr. 10
HFR 2007 S. 982 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 12
WAAAC-53689

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