Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Steuerpflichtige
Leitsatz
1) Die Art. 3 Buchst. b und 9
Abs. 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland
ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass eine dem Muster in
Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die
Vermutung begründet, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat,
dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat,
mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist. Diese
Bestimmungen bedeuten allerdings nicht, dass es der Steuerverwaltung des
Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt
wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes,
dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob
diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die
Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht.
2) Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an
nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ist dahin
auszulegen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer
Gesellschaft der Ort ist, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur
allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren
zentraler Verwaltung vorgenommen
werden.