a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln. Das gilt auch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden § 94 InsO vorliegen.
d) Auch im Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO) können die Gesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres das aufgrund des unwirksamen Austauschgeschäfts Geleistete zurückfordern, sondern nur einen Anspruch auf den nach Saldierung verbleibenden Überschuss geltend machen und müssen daher einen entsprechenden Saldo - unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - darlegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2007 S. 741 Nr. 20 DB 2007 S. 2025 Nr. 37 DNotZ 2008 S. 207 Nr. 3 DStR 2007 S. 1830 Nr. 41 NJW 2007 S. 3425 Nr. 47 SJ 2007 S. 48 Nr. 25 WM 2007 S. 1739 Nr. 37 WPg 2007 S. 800 Nr. 18 ZIP 2007 S. 1751 Nr. 37 ZIP 2008 S. 1826 Nr. 39 EAAAC-54090