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BFH Urteil v. - XI R 17/05

Gesetze: AO § 129, AO § 169, AO § 233a, AO § 239

Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung als mechanisches Versehen; oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Finanzbehörde

Leitsatz

Auch in der Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisung kann ein mechanisches Versehen i. S. von § 129 AO liegen. Die von der Rechtsprechung in Bezug auf Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn Daten direkt in die automatische Datenverarbeitung eingegeben werden. Eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert eine Berichtigung nach § 129 AO nicht, da die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht von Verschuldenserwägungen und damit auch nicht von einem eventuellen Organisationsverschulden abhängig ist. Eine im konkreten Fall festgestellte offenbare Unrichtigkeit wird nicht dadurch zu einem die Berichtigung nach § 129 AO ausschließenden Tatsachen- oder Rechtsirrtum, dass der gleiche Fehler noch in anderen Fällen vorgekommen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1810 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 3
BAAAC-54120

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