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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die Leistungen von Tanz- bzw. Ballettschulen
Kurzinfo Nr. St 4_2007K004 vom – S 7179 A - St 44 2
Bezug:
Mit der im Bezug genannten Kurzinfo hatte die OFD darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und Länder in der Sitzung Ust IV/07 die Frage der Eigenschaft einer berufsbildenden Einrichtung von Tanz- und Ballettschulen erörtern und gebeten, Entscheidungen über die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen von Ballettschulen bis dahin zurückzustellen.
Nach dem Beschluss der Umsatzsteuer-Referatsleiter sind Tanz- und Ballettschulen entsprechend der Rechtsauffassung des , EFG 2005, 740, nicht als allgemein- oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG anzusehen. Dies gilt auch, soweit im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass einzelne Schüler aufgrund des Tanz- oder Ballettunterrichts tatsächlich den Tanzberuf ergriffen haben.
Die Entscheidung über dieses Tatbestandsmerkmal der Umsatzsteuerbefreiung liegt in der Zuständigkeit der Finanzverwaltung und ist nicht Gegenstand der nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der fachlich zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung (vgl. Abschn. 114 Abs. 1 UStR). Eine Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen einer Tanz- und Ballettschule kommt daher unabhängig vom ggf. Vorliegen e...