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Bekanntgabe des Musters
für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
2008;
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen
Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung
für das Kalenderjahr 2008
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, an Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2008 sind die Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auch dann elektronisch übermitteln, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich verlangt hat.
Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen...