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BGH Beschluss v. - IV ZR 132/06

Gesetze: ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3; ZPO §§ 233 ff

Leitsatz

Der Vorsitzende, der eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnt, weil dafür kein erheblicher Grund dargelegt worden war, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch vor Fristablauf notfalls per Telefon oder Telefax mitzuteilen. Vielmehr hat dieser sich rechtzeitig bei Gericht zu erkundigen, weil er mit einer Ablehnung des unbegründeten Antrags rechnen musste.

Fundstelle(n):
WAAAC-57668

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