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Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 152 Abs. 4 AO)
1. Bemessungsgrundlage
Der Verspätungszuschlag ist nach den steuerlichen Auswirkungen zu bemessen, die die aufgrund der Erklärung vorzunehmende gesonderte Feststellung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) hat. Die Auswirkungen sind in Anlehnung an die zur Streitwertbemessung entwickelten Grundsätze zu schätzen.
Grundlage für die Bemessung des Zuschlags ist danach:
1.1 Bei Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) des Gewinns (der Einkünfte) ein Betrag von
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• 25 % bei Einkünften bis
(einschl.) | 25.000,00 EUR |
• 30 % bei
Einkünften bis (einschl.) | 125.000,00 EUR |
• 35 % bei
Einkünften bis (einschl.) | 250.000,00 EUR |
• 40 % bei
Einkünften von mehr als | 250.000,00 EUR |
Soweit nach § 35 EStG begünstigte (gewerbliche) Einkünfte festzustellen sind, ist ein pauschaler Abschlag i. H. v. 5 % geboten.
Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist die steuerliche Auswirkung bei Festsetzung des Verspätungszuschlags ebenfalls nach den Grundsätzen zum Streitwert zu schätzen. Insoweit gilt dasselbe wie bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen.
Wird gegen den Verspätungszuschlag Einspruch eingelegt und ist die Erteilung einer Einspruchsentscheidung erforderlich, ist die H...