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BFH Urteil v. - III R 54/04

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Keine Zuordnung eines landwirtschaftlichen Vertragsvermarkters zum verarbeitenden Gewerbe

Leitsatz

Ein landwirtschaftlicher Vertragsvermarkter, der für zahlreiche Obstbaubetriebe die Sortierung, Reinigung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung von Obst, insbesondere die CA-Lagerung von Äpfeln übernimmt, unterhält keinen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999. Zur Auslegung des Begriffs "verarbeitendes Gewerbe" sind mangels einer gesetzlichen Begriffsbestimmung die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige heranzuziehen. Hält das Statistische Landes- oder Bundesamt die Einordnung eines Betriebs entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis der Wirtschaftszweige nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftszweig für zutreffend, ist diese Einordnung von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Entsprechendes gilt, wenn das Statistische Landes- oder Bundesamt bestätigt, dass der Betrieb des Investors nicht dem verarbeitenden Gewerbe i. S. des für den Investitionszeitraum geltenden Verzeichnisses der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2146 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2146 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2008 S. 2047
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 15
PAAAC-57773

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