Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private
inländische Einrichtungen ist
gemeinschaftswidrig
Leitsatz
1. Wenn Steuerpflichtige eines
Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die
sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten
Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer
Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass
Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben
einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese
Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in
anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.
2. Wenn Steuerpflichtige eines
Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen
Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht
Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass
Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben
einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese
Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen
Mitgliedstaaten generell
ausschließt.