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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - IV 247/2006

Gesetze: AO § 86 Abs. 3, AO § 71 Abs. 2

Vorlage von Erbschaftsteuerakten

Leitsatz

Führt das Finanzamt eine Erbschaftsteuerakte für den gesamten Erbfall des Erblassers, ist diese gemäß § 71 Abs. 2 FGO an das Gericht zu übermitteln. Verweigert das Finanzamt eine vollständige Vorlage dieser Erbschaftsteuerakte unter Berufung auf das Steuergeheimnis gemäß § 86 Abs. 1 FGO, kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache den Antrag stellen, dass der Bundesfinanzhof festzustellen hat, ob die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist.

Fundstelle(n):
DAAAC-58201

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