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BGH Urteil v. - I ZR 34/05

Gesetze: UWG § 8 Abs. 2; UmwG § 2 Nr. 1

Leitsatz

Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2088 Nr. 38
NJW 2008 S. 301 Nr. 5
WM 2007 S. 1907 Nr. 40
YAAAC-58314

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