Änderung nach § 129 AO bei Übernahme offenbar fehlerhafter Angaben des Steuerpflichtigen
Leitsatz
§ 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Fehlerhafte Angaben in diesem Sinn liegen vor, wenn der Steuerpflichtige in der eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnung Vorsteuerbeträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat, obwohl er zugleich eine Anlage zur Umsatzsteuererklärung mit einer Aufstellung der Herstellungskosten (netto) sowie der Vorsteuerbeträge eingereicht und in der Anlage V darauf verwiesen hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2056 Nr. 11 BFH/NV 2007 S. 2056 Nr. 11 DStRE 2007 S. 1404 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1404 Nr. 21 HFR 2007 S. 1177 Nr. 12 NJW 2008 S. 1183 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2007 S. 4711 TAAAC-58385