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Illegale Beschäftigung und Scheinselbständigkeit – Domizilgesellschaften als Subunternehmer – steuerliche Inanspruchnahme nach § 160 AO, § 42d Abs. 6 EStG und § 13b UStG
I. Allgemeines
In der Baubranche treten häufig im Ausland gegründete und dort registrierte Domizilgesellschaften als Subunternehmer in Erscheinung.
Kommt der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger bezüglich der an die Domizilgesellschaft gezahlten Leistungsentgelte dem Benennungsverlangen des Finanzamts nicht nach, ist insoweit dem Betriebsausgabenabzug die Anerkennung zu versagen (§ 160 AO).
Neben der Versagung des Betriebsausgabenabzugs ist der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger gleichzeitig Steuerschuldner i.S.v. § 13b UStG und kann für nicht von der Domizilgesellschaft einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden (Entleiherhaftung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42d Abs. 6 EStG).
Bezüglich der technischen Durchführung des Besteuerungsverfahrens haben sich die für die Besteuerung des Auftraggebers zuständigen Finanzämter (§§ 17 ff AO) und das für den Erlass des Haftungsbescheides (§ 42d EStG i.V.m. § 26 ZustVOFÄ) zuständige Finanzamt Kassel-Hofgeismar abzustimmen. Dabei hat die zuerst mit der Sache befasste Stelle die anderen Stellen umgehend zu informieren.
II. Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO und Entleiherhaftung nach § 42d EStG
1. Anwendung des § 160 AO
Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach ist zu beachten, dass im Falle von Domizilgesellschaften der Empfängernachweis erst erbracht ist, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt sind (BStBl 1987 II S. 481BStBl 1999 II S. 121