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OFD Frankfurt/M. - S 2121 A - 14 - St 210

Steuerliche Behandlung von Landeszuwendungen an Tagesmütter im Rahmen des „BAMBINI”-Programms

Bezug:

Entsprechend dem (BStBl 1990 I S. 109) werden öffentliche Zuwendungen zur Kinderbetreuung bisher sowohl bei der Voll- als auch bei der Kurzzeitpflege (Tagespflege) als steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG behandelt, sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 durch das überholt.

Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr die Auffassung, dass die laufenden Geldleistungen (hierunter fallen auch Zahlungen nach Maßgabe des § 23 SGB VIII) als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 liegen nicht vor, da Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes erbracht werden, nicht als Beilhilfe qualifiziert werden können ( BStBl 1999 II S. 133).

Die Zuwendungen der Hessischen Landesregierung an Tagespflegepersonen im Rahmen des „BAMBINI”-Programms werden von dem neuen BMF-Schreiben ausdr...

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