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BSG Urteil v. - B 2 U 5/06 R

Gesetze: SGB I § 42 Abs 2 S 2; SGB I § 42 Abs 2 S 1; SGB I § 42 Abs 1 S 1; SGB X § 45; SGG § 77

Leitsatz

Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen richtet sich allein nach § 42 Abs 2 SGB I. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Anspruch auf Geldleistungen bereits dem Grunde nach nicht besteht (Anschluss an = SozR 3-1200 § 42 Nr 9).

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-59112

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