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BGH Beschluss v. - VII ZB 79/06

Gesetze: ZPO § 494 a Abs. 2

Leitsatz

Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 330 Nr. 5
NAAAC-59132

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