Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund geänderter Rechtsauffassung
Leitsatz
Der von den Familienkassen in Kindergeldbescheiden verwendete "wichtige Hinweis" gibt den Tatbestand des § 70 Abs. 4 EStG seinem Sinngehalt nach richtig wieder und ist deshalb regelmäßig keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids dessen spätere Änderung nach § 70 Abs. 4 EStG ausgeschlossen ist. Allerdings ist auch in diesem Fall der Kindergeldberechtigte nicht infolge höherer Gewalt daran gehindert, binnen der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO Einspruch einzulegen. § 70 Abs. 4 EStG ist nicht anwendbar, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kinds die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2064 Nr. 11 BFH/NV 2007 S. 2064 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 5 UAAAC-59267