Notwendigkeit der Anhörungsrüge vor Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz
1. Eine Verfassungsbeschwerde wegen
angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zur notwendigen
Erschöpfung des Rechtswegs eine vorhergehende
Anhörungsrüge.
2. Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der
Anhörungsrüge nach § 133a FGO hat zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 133a
Abs. 1 FGO bezweckt, sondern insgesamt unzulässig ist, da sich die
behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des
fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2008 S. 63 Nr. 1 HFR 2007 S. 1240 Nr. 12 OAAAC-59645