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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 304/05

Gesetze: FGO § 133aBVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1GG Art. 103 Abs. 1EStG § 50a Abs. 5 Satz 4EStG § 50a Abs. 4 Satz 4

Notwendigkeit der Anhörungsrüge vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Leitsatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert zur notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs eine vorhergehende Anhörungsrüge.

2. Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 133a FGO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 133a Abs. 1 FGO bezweckt, sondern insgesamt unzulässig ist, da sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2008 S. 63 Nr. 1
HFR 2007 S. 1240 Nr. 12
OAAAC-59645

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