a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.
b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.
c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2007 S. 2204 Nr. 41 NJW 2008 S. 231 Nr. 4 WM 2007 S. 1918 Nr. 41 ZIP 2007 S. 1984 Nr. 42 IAAAC-59741