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BGH Urteil v. - I ZR 57/05

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4 Nr. 6; UWG § 5 Abs. 1

Leitsatz

a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst.

b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, handelt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG.

c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2204 Nr. 41
NJW 2008 S. 231 Nr. 4
WM 2007 S. 1918 Nr. 41
ZIP 2007 S. 1984 Nr. 42
IAAAC-59741

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