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BVerwG Urteil v. - 7 C 2.07

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 30; GG Art. 83; GG Art. 87d; KrW-/AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3; VerpackV 1998 § 8 Abs. 1; VerpackV 1998 § 9 Abs. 1 Satz 1; VerpackV 1998 § 9 Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 65 Abs. 4 Satz 3; VwGO § 88

Leitsatz

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

Fundstelle(n):
QAAAC-59961

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