Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach den gezahlten Arbeitslöhnen und Verkauf von Betriebsstätten
Leitsatz
Der Regelzerlegungsmaßstab
des
§ 29 GewStG
ist auch dann anzuwenden, wenn der Gewerbeertrag insbesondere infolge der
Auflösung der stillen Reserven im Zuge der Veräußerung des
wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebs erzielt wird und die
Veräußerung am 2. Januar des Erhebungszeitraums erfolgt.
Für die Anwendung des Regelmaßstabs ist unerheblich, wann oder wie
lange die Betriebsstätte im Erhebungszeitraum bestanden hat.
§ 33 GewStG
kann nicht die Funktion zugewiesen werden, die Folgen des
ertragsteuerrechtlichen Realisationsprinzips und der Abschnittsbesteuerung bei
der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags auszugleichen
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2346 Nr. 12 EStB 2007 S. 449 Nr. 12 GmbH-StB 2007 S. 335 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 13 CAAAC-60053