Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften
Leitsatz
§ 27 Abs. 1a
Satz 2 UmwStG 1995 in der durch das StSenkG v. geänderten Fassung
(UmwStG 1995
n. F.) ist nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt und
verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Regelungsgehalt
der Vorschrift lässt sich - trotz sprachlicher Unschärfen
- anhand des Gesetzestextes, der systematischen Stellung der Vorschrift
sowie ihrer Zwecksetzung mit hinreichender Sicherheit ermitteln. Die Vorschrift
will erkennbar verhindern, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem für die
übertragende Kapitalgesellschaft bereits das durch das StSenkG
eingeführte Halbeinkünfteverfahren gilt, aufgrund der
Rückwirkungsfiktion des
§ 2 UmwStG
1995 ein Übernahmeverlust zur Aufstockung der von der
Personengesellschaft übernommenen Buchwerte gem.
§ 4 Abs. 6
UmwStG 1995 a. F. (sog. "step-up")
und somit zu einem Wertansatz z. B. zur Bestimmung der
AfA-Bemessungsgrundlage führt. Das in
§ 27
Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n. F. verwendete
Merkmal "Rechtsakt i. S. des UmwStG" verweist auf die
handelsrechtlichen Rechtsakte der Umwandlung einschließlich der
erforderlichen Registereintragungen. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft
i. S. des
§ 69 FGO,
dass
§ 27
Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n. F. auch
den Rückwirkungszeitraum gem.
§ 2 UmwStG
1995 in dem Sinne beschränkt, dass als frühester
steuerlicher Übertragungszeitpunkt der Beginn des Wirtschaftsjahrs
i. S. von
§ 27
Abs. 1a Satz 1 UmwStG 1995 n. F. (=
Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung des
KStG i. d. F. des StSenkG)
in Betracht kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 3857 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 16 FAAAC-60065