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BFH Beschluss v. - IV B 20/07

Gesetze: UmwStG § 27 Abs. 1a, UmwStG § 2, UmwStG § 4, KStG § 23

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften

Leitsatz

§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 in der durch das StSenkG v. geänderten Fassung (UmwStG 1995 n. F.) ist nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Regelungsgehalt der Vorschrift lässt sich - trotz sprachlicher Unschärfen - anhand des Gesetzestextes, der systematischen Stellung der Vorschrift sowie ihrer Zwecksetzung mit hinreichender Sicherheit ermitteln. Die Vorschrift will erkennbar verhindern, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem für die übertragende Kapitalgesellschaft bereits das durch das StSenkG eingeführte Halbeinkünfteverfahren gilt, aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG 1995 ein Übernahmeverlust zur Aufstockung der von der Personengesellschaft übernommenen Buchwerte gem. § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 a. F. (sog. "step-up") und somit zu einem Wertansatz z. B. zur Bestimmung der AfA-Bemessungsgrundlage führt. Das in § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n. F. verwendete Merkmal "Rechtsakt i. S. des UmwStG" verweist auf die handelsrechtlichen Rechtsakte der Umwandlung einschließlich der erforderlichen Registereintragungen. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 FGO, dass § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n. F. auch den Rückwirkungszeitraum gem. § 2 UmwStG 1995 in dem Sinne beschränkt, dass als frühester steuerlicher Übertragungszeitpunkt der Beginn des Wirtschaftsjahrs i. S. von § 27 Abs. 1a Satz 1 UmwStG 1995 n. F. (= Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung des KStG i. d. F. des StSenkG) in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2007 S. 3857
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 16
FAAAC-60065

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