Kürzung des Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Einholung einer Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 9 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung von § 10a Satz 4 durch das JStG 2007 (Az.des BVerfG: 1 BvL 4/07)
Leitsatz
Dem BVerfG wird die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob die zu § 10a Satz 4 und
5 GewStG
i. d. F. des
JStG 2007 ergangene Anwendungsregelung des
§ 36 Abs. 9
GewStG i. d. F. des
JStG 2007 insoweit verfassungswidrig ist, als
danach für den Erhebungszeitraum 1999 bei einer Mitunternehmerschaft der
gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines
Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im
Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah. Nach
Ansicht des vorlegenden Senats begründet
§ 36 Abs. 9
GewStG i. d. F. des
JStG 2007 eine echte Rückwirkung, die
gem.
Art. 20 Abs. 3
GG i. V. mit
Art. 2 Abs. 1
GG unzulässig ist, soweit sie sich
steuererhöhend auswirkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2334 Nr. 12 EStB 2007 S. 449 Nr. 12 GmbH-StB 2007 S. 364 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2007 S. 3678 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 13 JAAAC-60068