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BFH Beschluss v. - IV R 59/05

Gesetze: GewStG § 10a Satz 4, GewStG § 36 Abs. 9

Kürzung des Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Mitunternehmers; Einholung einer Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 9 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung von § 10a Satz 4 durch das JStG 2007 (Az.des BVerfG: 1 BvL 4/07)

Leitsatz

Dem BVerfG wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die zu § 10a Satz 4 und 5 GewStG i. d. F. des JStG 2007 ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007 insoweit verfassungswidrig ist, als danach für den Erhebungszeitraum 1999 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah. Nach Ansicht des vorlegenden Senats begründet § 36 Abs. 9 GewStG i. d. F. des JStG 2007 eine echte Rückwirkung, die gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG unzulässig ist, soweit sie sich steuererhöhend auswirkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2334 Nr. 12
EStB 2007 S. 449 Nr. 12
GmbH-StB 2007 S. 364 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2007 S. 3678
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 13
JAAAC-60068

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