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BFH Beschluss v. - IX B 250/06

Gesetze: AO § 41

Scheingeschäft trotz dinglichen Vollzugs

Leitsatz

Ein Scheingeschäft i. S. des § 41 Abs. 2 AO liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind. Die Vertragsparteien ziehen nicht schon dann die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag, wenn sie das obligatorische Geschäft dinglich vollziehen. Deshalb ist für die Beurteilung, ob ein Geschäft zum Schein abgeschlossen wurde, nicht erheblich, ob bereits eine Auflassungsvormerkung bewilligt wurde und der Notar unwiderruflich beauftragt wird, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung zugunsten des Käufers zu stellen. Selbst die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beseitigt den Scheincharakter nicht, führt zivilrechtlich allenfalls zu einer Heilung des dissimulierten (verdeckten) Geschäfts wegen Formmangels.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2233 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 3
NAAAC-60084

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