Ein Scheingeschäft
i. S. des
§ 41 Abs. 2
AO liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über
den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind. Die Vertragsparteien
ziehen nicht schon dann die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag,
wenn sie das obligatorische Geschäft dinglich vollziehen. Deshalb ist
für die Beurteilung, ob ein Geschäft zum Schein abgeschlossen wurde,
nicht erheblich, ob bereits eine Auflassungsvormerkung bewilligt wurde und der
Notar unwiderruflich beauftragt wird, den Antrag auf Eintragung der Vormerkung
zugunsten des Käufers zu stellen. Selbst die Eintragung der
Rechtsänderung im Grundbuch beseitigt den Scheincharakter nicht,
führt zivilrechtlich allenfalls zu einer Heilung des dissimulierten
(verdeckten) Geschäfts wegen Formmangels.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2233 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 3 NAAAC-60084