Steuerlich relevante Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach tatsächlicher Aufgabe der Vermietungsabsicht beendet
Leitsatz
Aufwendungen für ein leerstehendes Grundstück sind nur als WK abziehbar, wenn im VZ die Absicht der Einkünfteerzielung bestand.
Steht ein Grundstück wegen einer beabsichtigten Veräußerung leer, besteht keine Überschusserzielungsabsicht i. S. der Einkünfte
aus VuV.
Ist bei Grundstückserwerb absehbar, dass die Gebäude nicht vermietbar sind und aus Gründen der wirtschaftlichen Nutzung der
Grundstücke nur beseitigt werden können, spricht das gegen die Vermietungsabsicht.
Wird ein Antrag auf Abbruch eines Gebäudes gestellt, bringt der Stpfl. eindeutig zum Ausdruck, dass er das Grundstück mit
der vorhandenen Bebauung nicht mehr vermieten will.