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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 285/2006 EFG 2008 S. 144 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d, EStG § 63, GG Art. 3 Abs. 1

Kindergeld - Freiwilligendienst als Berufsausbildung i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG

Leitsatz

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG ist ein Kind unter 27 Jahren zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. jeweiligen Förderungsgesetze oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz leistet.

Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Diese formale Voraussetzung ist für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG zwingend erforderlich.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 144 Nr. 2
GAAAC-60351

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