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BFH Urteil v. - I R 36/06

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2a, DMBilG § 16 Abs. 3

Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen LPG aus sog. Altschulden nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 DMBilG entgegen

Leitsatz

Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Zinsverbindlichkeit nur solche Zinsen umfasst, die nach dem (dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz) auf Altkredite angefallen sind. Liegt eine Erklärung des Gläubigers nach dieser Vorschrift vor, die auch die künftig auf die betreffende Verbindlichkeit noch anfallenden Zinsen umfasst, gilt das Passivierungsverbot insgesamt für Haupt- und Zinsforderung. Ein Rangrücktritt der Gläubigerbank steht der Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen LPG aus sog. Altschulden dann nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG nicht erfüllt sind, weil die Bank eine Erfüllung ihrer Forderungen nicht auf etwaige Jahresüberschüsse des Schuldners beschränkt hat, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen unabhängig von der Ertragslage des Schuldners auch die künftigen Erlöse aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altschulden heranzuziehen waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2252 Nr. 12
HFR 2008 S. 27 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 109
TAAAC-60526

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