Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer vormaligen LPG aus sog. Altschulden nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 DMBilG entgegen
Leitsatz
Die Anwendbarkeit des
§ 16 Abs. 3
Satz 1 DMBilG ist nicht schon dann
ausgeschlossen, wenn eine Zinsverbindlichkeit nur solche Zinsen umfasst, die
nach dem (dem Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz)
auf Altkredite angefallen sind. Liegt eine Erklärung des Gläubigers
nach dieser Vorschrift vor, die auch die künftig auf die betreffende
Verbindlichkeit noch anfallenden Zinsen umfasst, gilt das Passivierungsverbot
insgesamt für Haupt- und Zinsforderung. Ein Rangrücktritt der
Gläubigerbank steht der Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer
vormaligen LPG aus sog. Altschulden dann nicht entgegen, wenn die
Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 3
Satz 1 DMBilG nicht erfüllt sind, weil die
Bank eine Erfüllung ihrer Forderungen nicht auf etwaige
Jahresüberschüsse des Schuldners beschränkt hat, sondern nach
den getroffenen Vereinbarungen unabhängig von der Ertragslage des
Schuldners auch die künftigen Erlöse aus der Veräußerung
nicht betriebsnotwendigen Vermögens zur Tilgung der Altschulden
heranzuziehen waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2252 Nr. 12 HFR 2008 S. 27 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2008 S. 109 TAAAC-60526