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Eigenhandel oder Vermittlung beim Verkauf von Gebrauchtwaren in sog. „second-hand-shops”
In „second-hand-shops” werden regelmäßig von Privatpersonen übergebene gebrauchte Kleidungsstücke und andere gebrauchte Gegenstände verkauft. Die Steuerpflichtigen streben oft an, in ihren Ladengeschäften Vermittlungsleistungen mit der Folge zu tätigen, dass das Entgelt für das vermittelte Geschäft bei ihnen ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 letzter Satz UStG ist und sie nur ihre Vermittlungsprovision der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben.
Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird.
Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn dem Käufer beim Abschluss des Umsatzgeschäftes bekannt ist, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 6 UStR). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Inhaber eines „Second-handladens” als Vermittler anzusehen ist, besteht nicht. Ob ein Handeln in fremdem Namen vorliegt, lässt sich deshalb nur unter Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickeiten Grundsätze über die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen im eigenen Laden zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 26 Abs. 6 UStR).
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