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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien
1 Bonusaktien der Deutschen Telekom AG (DTAG)
Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsenganges Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch dreißig Bonusaktien, erhalten.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien anzuwenden ist.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
1.1 Erster Börsengang
Die Zuteilung der Bonusaktien stellt ein Anschaffungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996, sondern erst mit dem Ablauf der Haltefrist am , 24:00 Uhr, zustande gekommen. Erst mit Ablauf dieser Haltefrist hat der Aktionär konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenomm...