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BAG Urteil v. - 3 AZR 186/06

Gesetze: BGB § 288; BGB § 291; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 18a; TVG § 4; MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 24; GKG § 42 Abs. 3 Satz 1

Leitsatz

1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.

2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht.

3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen nicht unter Satz 2 der Bestimmung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2410 Nr. 44
BB 2007 S. 2410 Nr. 44
DB 2008 S. 2034 Nr. 37
SJ 2007 S. 42 Nr. 24
MAAAC-61386

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