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BSG Urteil v. - B 9/9a SB 2/07 R

Gesetze: SGB I § 2; SGB I § 30; SGB I § 37; KOVVfG § 3; SGB IX § 2; SGB IX § 69; EStG § 33b; SGB VI § 37

Leitsatz

Ist die Feststellung eines höheren GdB nach § 69 SGB IX streitig, hat der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit durch Umzug des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren einen Beklagtenwechsel kraft Gesetzes zur Folge.

Bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn davon in Deutschland Vergünstigungen abhängen, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen.

Fundstelle(n):
VAAAC-61412

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