Ergeht eine gesonderte
Feststellung nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist aufgrund
der Regelung in
§ 181 Abs. 5
AO, muss in dem Feststellungsbescheid gem.
§ 181
Abs. 5 Satz 2 AO auf die eingeschränkte
Wirkung eines solchen Feststellungsbescheids besonders hingewiesen werden. Der
Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern
Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen
Feststellungen abweichend von
§ 182 Abs. 1
AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das
Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird. Fehlt dieser Hinweis, ist der
Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben. Die
Ergänzung des Regelungsinhalts eines Feststellungsbescheids um den Hinweis
nach
§ 181
Abs. 5 Satz 2 AO bedarf einer
eigenständigen Änderungsbefugnis.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2227 Nr. 12 HFR 2008 S. 106 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 6 DAAAC-61496