Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarungen einer Genossenschaft mit einem Vorstandsmitglied; Prämien des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA
Leitsatz
Auch wenn eine Genossenschaft bei
Vereinbarungen mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird, kann
eine vertragliche Gestaltung zwischen der Genossenschaft und ihrem
Vorstandsmitglied, das zugleich Genosse ist, einseitig an den Interessen des
Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen
Interessen ausgerichtet sein. Sagt eine Genossenschaft ihrem Vorstandsmitglied
zwei Monate vor dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zu, kann dies zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das gilt auch, wenn die
Zusage nur in moderater Höhe erteilt wird und eine Versorgungslücke
des Vorstandsmitglieds abdecken soll und der durch die Versorgungszusage
begünstigte Genosse im Zusagezeitpunkt keine beherrschende Stellung
innehat. Prämien des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des
Gesellschafter-Geschäftsführers führen zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung, wenn sie zusammen mit den übrigen Leistungen die
Angemessenheitsgrenze übersteigen. Wird die Versicherung gegen
Einmalprämie abgeschlossen, ist diese für die Beurteilung der
Angemessenheit auf die Zeit bis zur Fälligkeit der Versicherung - in
der Regel also bis zur Pensionierung - zu verteilen. Die Regeln zur
steuerrechtlichen Würdigung von Versorgungszusagen an
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können nicht
uneingeschränkt auf eine AG übertragen werden. Insbesondere kann eine
Zusage gegenüber einem Aktionär, der zugleich Vorstandsmitglied der
AG ist, nicht ohne Weiteres mit der Zusage einer GmbH gegenüber ihrem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gleichgesetzt werden.
Dem steht der Umstand entgegen, dass gem.
§ 112 AktG
eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem
Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der
Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer
GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter. Daher kann bei einer AG -
anders als bei einer GmbH - auch bei Vorliegen eines
Beherrschungsverhältnisses eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht
allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden.
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2355 Nr. 12 KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2007 S. 3942 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 14 HAAAC-61499