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BFH Beschluss v. - I B 5/07

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarungen einer Genossenschaft mit einem Vorstandsmitglied; Prämien des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

Leitsatz

Auch wenn eine Genossenschaft bei Vereinbarungen mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird, kann eine vertragliche Gestaltung zwischen der Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Genosse ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds und nicht auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet sein. Sagt eine Genossenschaft ihrem Vorstandsmitglied zwei Monate vor dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zu, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das gilt auch, wenn die Zusage nur in moderater Höhe erteilt wird und eine Versorgungslücke des Vorstandsmitglieds abdecken soll und der durch die Versorgungszusage begünstigte Genosse im Zusagezeitpunkt keine beherrschende Stellung innehat. Prämien des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie zusammen mit den übrigen Leistungen die Angemessenheitsgrenze übersteigen. Wird die Versicherung gegen Einmalprämie abgeschlossen, ist diese für die Beurteilung der Angemessenheit auf die Zeit bis zur Fälligkeit der Versicherung - in der Regel also bis zur Pensionierung - zu verteilen. Die Regeln zur steuerrechtlichen Würdigung von Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können nicht uneingeschränkt auf eine AG übertragen werden. Insbesondere kann eine Zusage gegenüber einem Aktionär, der zugleich Vorstandsmitglied der AG ist, nicht ohne Weiteres mit der Zusage einer GmbH gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gleichgesetzt werden. Dem steht der Umstand entgegen, dass gem. § 112 AktG eine AG bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern von ihrem Aufsichtsrat vertreten wird, wodurch eine Wahrung der Interessen der Gesellschaft eher gewährleistet ist als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter. Daher kann bei einer AG - anders als bei einer GmbH - auch bei Vorliegen eines Beherrschungsverhältnisses eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht allein auf das Nachzahlungsverbot gestützt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2355 Nr. 12
KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2007 S. 3942
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 14
HAAAC-61499

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