Gesonderte und einheitliche Feststellung bei ausländischer Personengesellschaft; Einspruchsentscheidung muss an Einspruchsführer gerichtet sein
Leitsatz
Auch Einkünfte einer
ausländischen Personengesellschaft sind gem.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen,
soweit an ihnen mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt
sind. Der Feststellung unterliegen nur die im Inland einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte. Dennoch ist ein dieserhalb
zu erlassender Feststellungsbescheid gegen die Personengesellschaft selbst zu
richten. Für den Erlass eines Feststellungsbescheids nur gegenüber
den inländischen Gesellschaftern oder einer aus ihnen bestehenden
gesonderten Gemeinschaft ist kein Raum.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2236 Nr. 12 HFR 2008 S. 111 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 5 EAAAC-61503