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BFH Urteil v. - I R 33/06

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 44; FGO § 46

Gesonderte und einheitliche Feststellung bei ausländischer Personengesellschaft; Einspruchsentscheidung muss an Einspruchsführer gerichtet sein

Leitsatz

Auch Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft sind gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, soweit an ihnen mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind. Der Feststellung unterliegen nur die im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte. Dennoch ist ein dieserhalb zu erlassender Feststellungsbescheid gegen die Personengesellschaft selbst zu richten. Für den Erlass eines Feststellungsbescheids nur gegenüber den inländischen Gesellschaftern oder einer aus ihnen bestehenden gesonderten Gemeinschaft ist kein Raum.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2236 Nr. 12
HFR 2008 S. 111 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 5
EAAAC-61503

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