Verpflichtung zur Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz
Die
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der
Fortbildung des Rechts nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und
2 FGO werden nicht hinreichend schlüssig dargelegt
durch das Vorbringen, dass ein Großteil steuerlicher Normen einer
fortlaufenden rechtlichen Prüfung durch den BFH, das BVerfG und den EuGH
unterlägen und es unzumutbar sei, wenn Steuerpflichtige und deren Berater
aus über 1000 anhängigen Verfahren jeweils die heraussuchen
müssten, die individuell Bedeutung erlangen könnten, und daher das
angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2328 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 12 CAAAC-61521