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BFH Beschluss v. - VI B 5/07

Gesetze: AO § 165 Abs. 2

Verpflichtung zur Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks

Leitsatz

Die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO werden nicht hinreichend schlüssig dargelegt durch das Vorbringen, dass ein Großteil steuerlicher Normen einer fortlaufenden rechtlichen Prüfung durch den BFH, das BVerfG und den EuGH unterlägen und es unzumutbar sei, wenn Steuerpflichtige und deren Berater aus über 1000 anhängigen Verfahren jeweils die heraussuchen müssten, die individuell Bedeutung erlangen könnten, und daher das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2328 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 12
CAAAC-61521

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