Verdeckte Gewinnausschüttungen durch Geldentnahme eines Geschäftsführers einer Familien-GmbH; der nicht selbst Gesellschafter; aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist
Leitsatz
Verschafft sich ein
Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, unter
Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten eigenmächtig
Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, liegt keine mittelbare
verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der Geschäftsführer zwar
einem Gesellschafter nahesteht, diesem die eigenmächtigen Maßnahmen
des Geschäftsführers aber nicht bekannt sind und auch nicht in seinem
Interesse erfolgen. Dies gilt auch, wenn die eigenmächtigen
Maßnahmen des Geschäftsführers durch unzureichende oder
fehlende Kontrolle seitens der Gesellschafterversammlung erleichtert oder
ermöglicht worden sind. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine
nahestehende Person ist unabhängig davon als verdeckte
Gewinnausschüttung zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein
vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Dies gilt jedoch
uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die
Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter
auszuschließen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 2291 Nr. 12 EStB 2007 S. 447 Nr. 12 HFR 2008 S. 65 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 15856 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2008 S. 10 LAAAC-61531